Ich begrüße Sie zur Vorlesung SCPO für heute.
Kurze Wiederholung zu dem, was wir letzte Woche gemacht haben.
Wir sind mittlerweile sozusagen im Kernstück des Strafverfahrens, nämlich in der Hauptverhandlung
und haben uns letzte Woche überlegt, wie so eine Hauptverhandlung abläuft.
Vom Überblick her, wie es dann am Anfang ist, was da für Formalien zu beachten sind,
wie es dann zur Beweisaufnahme sozusagen kommt und die Beweisaufnahme, in die wir dann heute
einsteigen werden, haben wir noch einmal kurz zurückgestellt und haben gewissermaßen
den allgemeinen Ablauf uns betrachtet, haben uns überlegt, welche Beteiligten in der Hauptverhandlung
da sind, da sein müssen.
Etwa das Gericht, die Staatsanwaltschaft mit dem Unterschied, die Richter, die entscheiden
müssen die ganze Zeit da sein.
Staatsanwälte könnten theoretisch durchwechseln.
§ 226 StPO auch mit der Konsequenz, wenn hier ein Fehler auftritt eines absoluten
Revisionsgrundes, entweder § 335 bzw. beim Gericht, wenn etwas schief läuft, haben wir
zugleich eine fehlerhafte Besetzung.
§ 338 Nr. 5 und wenn etwas bei dem Gericht schief läuft, § 338 Nr. 1.
Wir haben uns kurz Gedanken darüber gemacht, welche Rechte die Beteiligten in der Hauptverhandlung
haben, also Dinge wie Fragerecht, Beweisantragsrecht usw. haben gesagt, wir kommen insbesondere
zum Beweisantragsrecht im Rahmen der Beweisaufnahme.
Vielleicht noch heute, realistischerweise wohl eher in der kommenden Woche.
Wir haben uns dann weiterhin ausführlich unterhalten über § 238 StPO, diese etwas
unscheinbare Vorschrift, wo drin steht, als Verteidiger können Sie einen Gerichtsbeschluss
herbeiführen.
Die Türke gewinnt ja § 238 Absatz 2 dadurch, dass die Rechtsprechung sagt, wenn man diesen
Zwischenrechtsbehelf nach § 238 Absatz 2 nicht einlegt und ist durch einen Verteidiger
vertreten, dass dann gewissermaßen eine Präklusion eintritt.
Das heißt, ein Fehler, den Sie in der Hauptverhandlung nicht rügen, den können Sie auch mit der
Revision nicht erfolgreich rügen.
Etwas, was eigentlich kaum erklärt werden kann, warum die Verantwortung sozusagen für
den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf hier vom Gericht auf den Verteidiger übertragen
werden soll, aber für Verteidiger der Praxis natürlich wichtig das zu wissen, weil sonst
im Grunde genommen für Immandanten die Revisionsmöglichkeit entgeht.
Die Hauptverhandlung endet dann mit den Schlussvorträgen und ganz wichtig mit dem letzten Wort des Angeklagten
und wir sind dann letzte Woche stehen geblieben, dass wir uns sozusagen eine Sonderkonstellation
angeschaut haben, nämlich die Absprachen im Strafverfahren und zwar als Absprachen im
Sinn einer förmlichen Absprache in der Hauptverhandlung geregelt, insbesondere in § 257c.
Da haben wir dann einen allgemeinen Überblick gemacht, eine allgemeine Wiederholung.
Wie war das mit diesen Deals im Strafverfahren, Absprachen im Strafverfahren, Verständigung
im Strafverfahren, die eben früher im Gesetz nicht geregelt waren in der Praxis, aber trotzdem
gang und gäbe und letztlich auch von den Gerichten irgendwann anerkannt, allerdings
mit gewissen Leitlinien, mit gewissen Pflöcken, die insbesondere der BEH eingeschlagen hat
und womit er versucht hat sozusagen ein konsensuales Vorgehen in der Hauptverhandlung, wo man sich
Gedanken darüber macht, wie intensiv die Beweisaufnahme aussehen muss, wo man sich
Gedanken darüber macht, in welchem Bereich die Strafe liegen wird, dass man das in Einklang
bringt mit den Prozessmaximen, also etwa mit dem Schuldgrundsatz, mit der Aufklärungsmaxime,
auch mit Öffentlichkeits- und Mündlichkeitsprinzip, weil diese Absprachen üblicherweise nicht
koran publico getroffen worden sind, sondern ich glaube es auch nicht den ersten auf den
Gerichtstoiletten wie die damalige Justizministerin, das meint er aber jedenfalls im Richterzimmer
eben getroffen worden sind, dass man das irgendwie transparent macht, in die Hauptverhandlung
mit hineinbringt.
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
02:14:04 Min
Aufnahmedatum
2013-06-24
Hochgeladen am
2013-06-28 11:20:07
Sprache
de-DE